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§ 204 VVG, Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung, PKV
Versicherungsvertragsgesetz § 204 VVG
Durch den § 204 VVG des Versicherungsvertragsgesetzes haben alle privat Krankenversicherten das Recht, ihren Tarif innerhalb ihrer privaten Krankenversicherung zu wechseln. Dies gilt sowohl für alle, die bereits langjährig privat krankenversichert sind, als auch für Versicherte mit Vorerkrankungen. Hierbei bleiben bestehende Rechte aus dem alten Tarif, vor allem die Altersrückstellungen, komplett erhalten. Es entstehen für Sie zahlreiche, nicht nur finanzielle Vorteile für die Zukunft, wenn ein Tarifwechsel fachmännisch durch Experten durchgeführt wird.
Vor allem für Versicherte, die bereits seit vielen Jahren bei Ihrer Gesellschaft privat krankenversichert sind, empfiehlt sich ein Tarifwechsel innerhalb der aktuellen Gesellschaft. Ein Wechsel der Gesellschaft ist keine gute Wahl, weil alle über die Jahre der Mitgliedschaft angesammelten Alterungsrückstellungen verloren gehen. Bei einem PKV-Tarifwechsel nach §204 werden Ihre Alterungsrückstellungen auf den neuen Tarif übertragen und gehen nicht verloren. Für viele Versicherte kann der Leistungsumfang sogar verbessert und gleichzeitig die Beiträge reduziert werden. Eine Gesundheitsprüfung ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht notwendig und Versicherte mit Vorerkrankungen müssen keine Zuschläge zahlen.
Der § 204 VVG ermöglicht es Ihnen, den Wechsel in die private Krankenversicherung eines anderen Versicherungsanbieters zu umgehen und gleichzeitig einen Sparvorteil von mehreren tausend Euro im Jahr zu erreichen. Neben dem hohen Einsparpotenzial können Sie Ihr Versicherungsverhältnis optimieren, indem Sie gegebenenfalls in einen Tarif mit besserem Leistungsumfang wechseln.
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