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Augen Auf Im Finanzverkehr
Milliardenschwere Steuertricks
Das steckt hinter Cum-Ex-Geschäften
Banken und Investoren haben ein Schlupfloch bei der Besteuerung von Aktiendividenden genutzt - jahrelang prellten sie den Fiskus um Milliarden. Wie funktionierten die sogenannten Cum-Ex-Geschäfte?
REUTERS
Bankenviertel in Frankfurt
Donnerstag, 18.10.2018 15:26 Uhr
Der Schaden durch Steuertricks rund um die Dividendenausschüttung von Unternehmen ist laut neuen Recherchen deutlich größer als bisher bekannt.
Betroffen sind neben Deutschland mindestens zehn weitere europäische Länder, wie Untersuchungen des Recherchezentrums "Correctiv" ergeben haben, an denen unter anderem das ARD-Magazin "Panorama", die Wochenzeitung "Die Zeit" und die Nachrichtenagentur Reuters beteiligt waren.
Der Schaden beläuft sich demnach auf mindestens 55,2 Milliarden Euro. Allein deutschen Finanzämtern seien nach Berechnungen des Steuerexperten Christoph Spengel von der Universität Mannheim zwischen 2001 und 2016 mindestens 31,8 Milliarden Euro entgangen.
Worum geht es?
Im Kern geht es dabei um sogenannte Cum-Ex-Geschäfte. Dahinter verbergen sich Aktiendeals, die jeweils rund um jene Tage abgewickelt werden, an denen große Unternehmen ihren Aktionären eine Dividende zahlen. Die Geschäfte ermöglichten es Anlegern über viele Jahre hinweg, sich Kapitalertragsteuern erstatten zu lassen, die zuvor gar nicht gezahlt worden waren.
Wie funktioniert es?
Der Trick beruht darauf, dass Dividenden für institutionelle Investoren wie Fonds oder Banken steuerfrei sind. Die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent wird zwar bei der Ausschüttung automatisch an den Fiskus abgeführt, die Investoren können sie sich jedoch erstatten lassen.
Bei Cum-Ex-Geschäften nutzten gewiefte Finanzprofis zudem sogenannte Leerverkäufe, um die Staatskasse zu plündern. Bei dieser Art von Aktiengeschäften kann es nämlich für kurze Zeit quasi zwei Eigentümer geben.
Bei einem Leerverkauf veräußert ein Investor eine Aktie, die er noch nicht besitzt und sich selbst erst bei einem Dritten beschaffen muss. Aber schon in dem Moment, in dem der Leerverkauf vereinbart wird, gilt der Käufer als wirtschaftlicher Eigentümer. Er hat nun, ebenso wie der Dritte, bei dem sich der Leerverkäufer die Aktie beschafft, einen Erstattungsanspruch für die Kapitalertragsteuer auf die Dividende - obwohl die Steuer zuvor nur einmal abgeführt wurde.
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